ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FONESS DESIGNWERK GMBH
Wir sind bestrebt, den mit uns geschlossenen Kaufvertrag zu Ihrer vollen Zufriedenheit auszuführen. Es ist unser Wunsch, Sie stets als zufriedenen Kunden begrüßen zu dürfen. Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen haben wir deshalb aufgeführt, da sie einerseits zu einem ordentlichen Vertragsabschluss gehören, branchenüblich sind und andererseits bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten zur Klärung beitragen. Sie gelten nur insoweit, sie nicht zwingenden nationalen Konsumentenschutzbestimmungen widersprechen.
1. Vertragsabschluss
a. Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mit Unterfertigung des Kaufvertrages ist der Kauf für beide Teile abgeschlossen und verbindlich. Maßgebend für den Inhalt des Kaufvertrages ist der schriftliche, vom Vertragspartner durch Unterschrift bestätigte Kaufvertrag. Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren können wir nicht gewähren. Es sei denn, die entstandenen Zusatzkosten werden vom Kunden übernommen.
b. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift (auch per PDF.)
2. Solidarhaftung
Mehrere Vertragspartner haften für die Erfüllung aller in diesem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.
3. Preise
a. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen werden stets in Netto und Brutto (inkl. gesetzliche MwSt.) angegeben.
b. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht und sind spätestens bei Abnahme durch den Vertragspartner zu bezahlen.
c. Ist der Vertragspartner mit einer Teilzahlung trotz des Umstandes, dass er unter Androhung des Terminverlustes und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde, seit mindestens 6 Wochen im Rückstand, tritt Terminverlust ein und ist der gesamte Restbetrag sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, den gesamten Restkaufpreis sofort anzufordern.
4. Zahlungsbedingungen
a. Der Kaufpreis ist zu 50% bei Auftragsunterzeichnung innerhalb von 8 Tagen fällig. Die restlichen 50% bei Lieferung der Küche bzw. der Produkte der FONESS DESIGNWERK GmbH. Bei Teillieferung, der auf diesen Teil entfallende Kaufpreis. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Dadurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Der Kaufpreis ist in derselben Höhe zu verzinsen, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug ist, oder wenn auf seinen Wunsch der Liefertermin verschoben wird und wir deshalb die Ware auf Lager halten müssen. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges neben den entstandenen Lagerkosten weiters, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 11,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,- zu bezahlen. Bei Einschaltung eines Inkassoinstitutes verpflichtet sich der Vertragspartner im speziellen die Vergütungen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben, bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes die sich aus dem Rechtsanwaltstarif ergebenden Gebühren und Kosten, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.
b. Die Vereinbarung einer Stundung des Kaufpreises bedarf der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht mündlich verzichtet werden.
c. Der Kunde ist mit der Vorauszahlung vorleistungspflichtig. Bei der Verzögerung der Vorauszahlung kann die Lieferzeit nicht gewährleistet werden.
5. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster und Abbildung verkauft. Handelsübliche Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
6. Lieferfrist
Sachlich gerechtfertigte, geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatz oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verändert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist (mindestens 8 Wochen) zur Nachholung unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsdrohung setzen. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner schriftlich vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten bzw. versandbereit gemeldeten Teile und hinsichtlich solcher Teile, die zwar geliefert bzw. versandbereit gemeldet sind, aber vom Ersatzlieferanten nicht verwendbar sind, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferung haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
7. Lieferung
a. Der Vertragspartner verpflichtet sich die bestellten Gegenstände zum vereinbarten Termin abzuholen bzw. zu übernehmen.
b. Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Vertragspartner dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Transportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anliefermöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Alle aus Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht entstehenden Kosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter, sind uns zu ersetzen.
c. Als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
d. Bei Lieferung in höhere Stockwerke sind wir berechtigt einen angemessenen Zuschlag zu verlangen, sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist.
e. Bei Selbstabholung geht die Nutzungsgefahr mit Abgang der Ware ab Lager auf den Vertragspartner über. Befindet sich der Vertragsschuldner trotz ordnungsgemäß angebotener Leistung unsererseits in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit dem Tag der Übergabebereitschaft auf den Vertragspartner über.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
a. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts) Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
b. Die Verarbeitung der Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
c. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
d. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9. Rücktritt
a. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht beginnt oder einstellt oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt und deshalb unsere Bestellung nicht mehr erfüllt. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
b. Wir haben auch ein Rücktrittsrecht, wenn der Vertragspartner über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt wird.
10. Schadenersatz
a. Unser Anspruch auf Schadenersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
b. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt vor Lieferung 35 % des Bestellpreises, nach erfolgter Lieferung den vollen Bestellpreis ohne Abzug zu fordern, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
c. Im Übrigen bleibt uns der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
d. Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Befindet sich der Vertragspartner mehr als 2 Monate in Annahmeverzug, so sind wir bei Veränderung der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Kaufpreises pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen und
gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; desfalls gilt eine Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.
e. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden und für zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
11. Gewährleistung
a. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme unserer Leistung. Gleichzeitig geben wir eine zusätzliche Gewährleistung auf die Gerätemarke Küppersbusch von 3 Jahren.
b. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Bei Austausch oder Verbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet die mangelhafte Sache auf Verlangen an uns zu übersenden. Wir sind auch berechtigt auf unser Verlangen unsere allfällige Verbesserungspflicht am Wohnsitz des Vertragspartners zu erfüllen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die mangelhafte Sache durch einen Dritten verbessern zu lassen.
c. Als zugesichert gelten nur jene Eigenschaften der Sache, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
d. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die durch natürliche Abnützung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung, Nichteinhaltung unserer Montage-, Pflege- und Wartungshinweise durch den Vertragspartner entstehen. Farbschwankungen und Farbveränderungen, Maserungsabweichungen, Unebenheiten des Holzes bedingt durch seine Struktur, etc. (vgl. unseren allgemeinen Hinweis unten) sind keine Mängel, sondern Zeichen der Echtheit des Werkstoffes Holz. Ebenso wenig berechtigen handelsüblich bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material, insbesondere auch geringe Farbabweichungen bei Stoffen zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen.
e. Unsere Waren sind nicht für die Selbstmontage bestimmt.
f. Alle offensichtlich erkennbaren Mängel sollten unverzüglich nach Lieferung schriftlich angezeigt werden.
g. Werden vom Vertragspartner Anweisungen erteilt, Pläne, Zeichnungen, etc. beigestellt oder Maßangaben gemacht, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf deren Richtigkeit, sondern nur darauf, dass unsere Leistung gemäß den Angaben des Vertragspartners ausgeführt wird.
12. Produkthaftung
Gegen Forderungen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) können wir uns durch fristgerechte Nennung des Herstellers oder des Vorlieferanten befreien. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in
unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
13. Gerichtsstand
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jene Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14. Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
15. Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht haben oder die Erbringung durch schlechte Vermögensverhältnisse, die dem Vertragspartner zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bieten wir eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt dieses Recht die Zahlung zu verweigern.
16. Zession
Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
17. Anwendbarkeit
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
18. Unwirksamkeit, ergänzende Normen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Der rechts- unwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt.
19. Zustimmung zur Datenverwendung und Umsetzung der DSVG 2018
a. Der Vertragspartner erteilt ausdrücklich seine Zustimmung dafür, dass seine personenbezogenen Daten für Zwecke unserer Buchhaltung und Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken, insbesondere zur Information des Vertragspartners über unsere Produkte, Neuheiten und Preisaktionen, verwendet.
b. Kundendatenspeicherung in geschützter Serverumgebung: Zum Schutz Ihrer Daten haben wir einen geschützten Server. Zu diesem haben nur berechtigte Personen der FONESS Designwerk GmbH Zugriff.
Wir speichern Ihre Daten laut DSGVO 2018 § nur so lange wie Ihre Daten zur möglich Auftragserfüllung durch die FONESS Designwerk GmbH benötigt werden. Es werden keine Daten an dritte Unternehmen oder Personen weitergegeben. Wir speichern keine personenbezogenen Daten, ausgenommen sind „Name und Anschrift“ zur Erfüllung der Aufträge.
Bildmaterialien werden zum Zweck für den Arbeitsfortschritt sowie Aufbaufortschritt des zu verarbeitenden Möbels und für die fortlaufende Aktualisierung der FONESS-DESIGNWERK.at Homepage verarbeitet.